Erläuterung
GoBD - Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff.
GoBD sind Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums.
Inhaltlich wird festgelegt, wie steuerrechtlich relevante Belege erfasst, bearbeitet und archiviert werden müssen, um eine reibungslose Betriebsprüfung durch die Steuerprüfer und das Finanzamt zu gewährleisten.
Unsere Kassenmodule unterliegen den Vorgaben zum Einsatz von Software gemäß der GoBD.
Weiterführende Informationen hierzu finden Sie auf der Seite des Bundesfinanzministeriums.
GDPdU - Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen.
Es handelt sich dabei um eine Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums, in der dieses bestimmte Rechtsnormen aus der Abgabenordnung und dem Umsatzsteuergesetz zur digitalen Aufbewahrung von Buchhaltungen, Buchungsbelegen und Rechnungen konkretisiert.
Warenwirtschaft und GoBD / GDPdU
Folgende Kriterien setzen die Anforderungen um:
- Leistungsfähige und sichere Datenhaltung der Kassendaten
- Alle Umsatzdaten des Systems werden über die gesamte Laufzeit des Systems gespeichert
- Alle Umsatzdaten werden unverdichtet abgespeichert
- Erstellte Rechnungen / Kassenvorgänge können nicht Umsatzrelevant verändert werden
- Fortlaufende und nicht veränderbare Nummerierung aller Belege
- Datenbereitstellung für Betriebsprüfer per Datumsauswahl im Format CSV
- Zusätzliche Protokolle und Kontrollmechanismen für Stornos
- Aufzeichnung von Tagesendsummen (Z-Bon) und Speicherung dieser
GoBD / GDPdU Zertifizierung
Eine solche Zertifizierung ist aktuell nicht vorhanden. Lesen Sie hierzu den Auszug aus dem FAQ des Bundesfinanzministeriums zu diesem Thema:
Punkt 17. Besteht die Möglichkeit, das vorhandene oder geplante DV-System von der Finanzverwaltung als ,,GDPdU-konform" zertifizieren zu lassen?
Nein. Insbesondere die Vielzahl und unterschiedliche Ausgestaltung und Kombination selbst marktgängiger Buchhaltungs- und Archivierungssysteme lassen keine allgemein gültigen Aussagen der Finanzverwaltung zur Konformität der verwendeten oder geplanten Hard- und Software zu.
,,Zertifikate" Dritter entfalten gegenüber der Finanzverwaltung keine Bindungswirkung.
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