Im Rahmen der Kassenführung müssen seit 2020 alle elektronischen Aufzeichnungssysteme (eAs) von Kassenvorgängen, durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) vor Manipulationen geschützt werden.
Ab dem 01. Januar 2025 tritt zusätzlich die Mitteilungsverpflichtung für elektronische Kassen in Kraft.
Beginn der Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Absatz 4 Abgabenordnung (AO)
Bis spätestens zum 1. Juli 2025 sind der zuständigen Finanzbehörde alle im Bestand befindlichen elektronischen Kassen des Unternehmens zu melden. Werden elektronische Kassen nach dem 1. Juli 2025 angeschafft, müssen diese innerhalb eines Monats gemeldet werden.
Hierfür wird eine elektronische Übermittlungsmöglichkeit über die ERiC-Schnittstelle zu "Mein Elster" zur Verfügung gestellt.
Ab Version 2.83.0 kann die Warenwirtschaft die für die Kassenanmeldung benötigten Informationen automatisch ausgeben.
Zur Anzeige der Informationen wählen Sie in der Menüleiste unter dem Menüpunkt "Kasse" -> "RKSV / KassenSichV" -> "Verwaltung" den Eintrag "Informationen zur Meldung nach §146a".
Die erforderlichen Daten werden automatisch ermittelt und dargestellt.
Die Inhalte können nun einzeln über einen Button in die Zwischenablage kopiert und in das Elster-Formular übernommen werden.
Die Schaltfläche "Zusammenfassung" kann verwendet werden, um die gesamte Maske in die Zwischenablage zu kopieren, wenn alle Informationen gesammelt (z.B. an den Steuerberater) gesendet werden sollen.
Unterstützend hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) eine Ausfüllanleitung mit dem Titel „Mitteilung über elektronische Aufzeichnungssysteme“ veröffentlicht.
Zusätzlich hat das BMF einen Fragen- und Antworten Katalog (FAQ) rund um das Thema Kasse erstellt.
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